[Ort, Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie schreiben, dass eine volle Erstattung meiner Heilmittelkosten nicht / in Zukunft nicht möglich sei, weil die Aufwendungen für Heilmittel lediglich bis zu den "in Deutschland üblichen" Preisen von
Ihnen übernommen werden.
Ihrem Vorgehen widerspreche ich hiermit ausdrücklich und fordere Sie auf, die tariflich vorgesehene Erstattung in voller Höhe zu überweisen.
Die Frage der üblichen Preise gem. §612 BGB ist die Frage nach den ortsüblichen Preisen. Sollte Ihnen ein aktuelles Gutachten zu den ortsüblichen Preisen für die von mir abgerechneten Heilmittel
vorliegen, bitte ich um Übersendung. Anderenfalls erwarte ich die vollständige Erstattung.
Der Hinweis auf Ihr Verzeichnis der erstattungsfähigen Heilmittel ist weder Bestandteil meines Versicherungstarifs und damit irrelevant, noch ist zu erkennen auf welche Art, Umfang und Qualität der
Heilmittel Sie sich in der Liste berufen. Damit läuft auch aus diesem Grund Ihr vertragswidriger Versuch die Höhe meiner Heilmittelausgaben einseitig zu begrenzen in Leere.
Bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) folgen die Gerichte meinen obigen Ausführungen. Insofern sollten wir uns eine gerichtliche Klärung dieses Sachverhaltes ersparen.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ort, Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie schreiben, dass eine volle Erstattung meiner Heilmittelkosten (in Zukunft) nicht möglich sei, weil dem tarifliche Beschränkungen entgegenstünden.
Die tarifliche Beschränkung ist dem Tarif aber in keiner Weise zu entnehmen. Ganz im Gegenteil versichern sie in zahlreichen Werbeschreiben immer wieder, dass ich als Privatpatient eine besondere
Behandlung erhalten würde und nur die besten Spezialisten für mich da wären. Leider lassen sich die "Top-Behandler" in Deutschland nicht mit von Ihnen willkürlich und einseitig festgelegten
"tariflichen Höchstpreisen" abspeisen. Daher fordere ich Sie auf, auch in Zukunft meine Kosten vollständig zu erstatten.
Der Bundesgerichtshof hat 2003 entschieden, dass eine pauschale Honorarbeschränkung auf eine aus Sicht der PKV angemessene Höhe nicht zulässig ist (BGH, AZ: IV ZR 278/01).
Mit freundlichen Grüßen,
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[Ort, Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie schreiben, dass eine volle Erstattung meiner Heilmittelkosten nicht / in Zukunft nicht möglich sei, weil die beihilfefähigen Höchstsätze überschritten seien.
Einen Erstattungsanspruch habe ich auch bei Überschreiten der beihilfefähigen Höchstsätze, weil der von mir mit Ihnen abgeschlossene Tarif keinen Hinweis auf eine Begrenzung der Heilmittelerstattung
enthält.
Die beihilfefähigen Höchstsätze sind laut Pressemitteilung des Bundesministerium des Inneren vom 7.2.2004 im Bereich der Heilmittel nicht kostendeckend und können daher auch nicht maßgeblich für die
Erstattungshöhe sein.
Bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) folgen die Gerichte meinen obigen Ausführungen. Insofern sollten wir uns eine gerichtliche Klärung dieses Sachverhaltes ersparen.
Mit freundlichen Grüßen,